BGH - Beschluss vom 11.07.2012
3 BGs 211/12; 2 BJs 162/11-2
Normen:
StPO § 99; StPO § 100 Abs. 1; StPO § 162 Abs. 1 S. 1; StPO § 169 Abs. 1 S. 2;

Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage eines Postmitarbeiters über Postsendungen eines Tatverdächtigen

BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 3 BGs 211/12; 2 BJs 162/11-2

DRsp Nr. 2014/4920

Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage eines Postmitarbeiters über Postsendungen eines Tatverdächtigen

Tenor

1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und nach Anhörung d. B. und Verteidiger wird gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Absatz 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der P. aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt beauftragten Bundeskriminalamt für die Zeit ab dem ... Auskunft zu erteilen

a.

über sämtliche an d. B. , -straße , gerichteten oder von B. herrührenden Postsendungen sowie

b.

über die näheren Umstände des Postverkehrs d. B. ....

2.

Soweit die gemäß Ziffer 1 a und b zu erteilende Auskunft auf dem Wissen der für die oben genannte Anschrift zuständigen Postzustellerin B. beruht, wird der P. gestattet, ihrer Auskunftsverpflichtung durch die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die genannte Postzustellerin nachzukommen.

Normenkette:

StPO § 99; StPO § 100 Abs. 1; StPO § 162 Abs. 1 S. 1; StPO § 169 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.