Fehlerhafte Gerichtsbesetzung bei Erlass der Eröffnungsentscheidung

 

 

 

Landgericht...

(Anschrift)

In dem Sicherungsverfahren

gegen  ...

wegen ...,

Az.       ...,

wird gemäß §§ 222a, 222b StPO der Einwand der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung erhoben.

Begründung:

Mit Verfügung vom 13.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff. StPO gestellt. Danach liegt dem Beschuldigten Folgendes zur Last:

Einfügung des Antrags auf Durchführung des Sicherungsverfahrens ...

Mit Beschluss vom 25.05.2020 hat die Große Strafkammer des Landgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und zugleich bestimmt, dass die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist.

Einfügung des Eröffnungs- und Besetzungsbeschlusses ...

Eine Besetzungsmitteilung wurde dem Verteidiger am 28.05.2020 zugestellt.

Einfügung der Besetzungsmitteilung ...

Die von der Großen Strafkammer des Landgerichts beabsichtigte Gerichtsbesetzung verstößt gegen § 76 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach muss die Große Strafkammer im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO mit drei Berufsrichtern - einschließlich des Vorsitzenden - und zwei Schöffen besetzt sein. Die von der Großen Strafkammer beschlossene Besetzung mit zwei Richtern - einschließlich des Vorsitzenden - und zwei Schöffen verstößt damit gegen geltendes Recht.