BGH - Beschluss vom 19.06.2019
5 StR 167/19
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 163
StV 2019, 798
StV 2020, 435
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2018

Fortsetzen der Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizeibeamten ohne erneute Belehrung über sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers; Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst als Gebot

BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 5 StR 167/19

DRsp Nr. 2019/10190

Fortsetzen der Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizeibeamten ohne erneute Belehrung über sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers; Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst als Gebot

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.352,16 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.352,16 € angeordnet. Die auf die Rüge formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: