BGH - Beschluss vom 03.04.2019
5 StR 87/19
Normen:
StPO § 338 Nr. 1 und Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 218
NStZ-RR 2021, 334
StV 2019, 737
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.09.2018

Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden Verkauf zu Marihuana i.R.d. Betriebs einer Cannabisplantage

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 5 StR 87/19

DRsp Nr. 2019/7285

Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden Verkauf zu Marihuana i.R.d. Betriebs einer Cannabisplantage

Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. September 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten F. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass

a) - - - b) c)