Staatsanwaltschaft M
(Anschrift)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen B
wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung
Az. ...
erhebe ich
Gegenvorstellung
gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, mit der mir die Einsicht in die Ermittlungsakten versagt worden ist. Ich rege an, die Entscheidung zu überdenken und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begründung zu revidieren:
I. Auch wenn die Ermittlungen derzeit noch nicht abgeschlossen sind, muss gem. § 147 Abs. 3 StPO jedenfalls Einsicht in diejenigen Aktenteile gewährt werden, in denen ein Protokoll über eine Beschuldigtenvernehmung und Protokolle über solche richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend war bzw. ihm die Anwesenheit hätte gestattet werden müssen. Der Beschuldigte ist bereits polizeilich und die Geschädigte richterlich vernommen worden. Die Einsicht in die entsprechenden Protokolle hätte nach § 147 Abs. 3 StPO - unabhängig davon, dass aus den nachfolgend II. darzulegenden Gründen ein umfassendes Einsichtsrecht besteht - auch dann gewährt werden müssen, wenn - wie nicht - eine Gefährdung des Untersuchungszwecke vorläge.
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