BGH - Beschluss vom 24.05.2023
4 StR 493/22
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2023, 816
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 84/21

Gerichtliche Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen; Vollstreckung von Untersuchungshaft als zulässiger Verständigungsinhalt

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 4 StR 493/22

DRsp Nr. 2023/9715

Gerichtliche Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen; Vollstreckung von Untersuchungshaft als zulässiger Verständigungsinhalt

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.