BGH - Urteil vom 20.12.2012
3 StR 117/12
Normen:
StPO § 81g Abs. 2 S. 1 Halbs. 1.; StPO § 81h Abs. 3 S. 1; StPO § 261;
Fundstellen:
BGHSt 58, 84
NJW 2013, 1827
NStZ 2013, 242
StV 2013, 427
wistra 2013, 3
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.11.2011

Grundsätze zur Verwertbarkeit der i.R. einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse über die mögliche Verwandschaft des DNA-Spurenverursachers mit einem der Teilnehmer der Untersuchung

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 3 StR 117/12

DRsp Nr. 2013/3138

Grundsätze zur Verwertbarkeit der i.R. einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse über die mögliche Verwandschaft des DNA-Spurenverursachers mit einem der Teilnehmer der Untersuchung

Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2011 wird verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81g Abs. 2 S. 1 Halbs. 1.; StPO § 81h Abs. 3 S. 1; StPO § 261;

Gründe