LAG Baden-Württemberg, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 10/17
ArbG Freiburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/16
Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 BUrlGRechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im UrlaubsjahrZeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 495/17
DRsp Nr. 2019/11396
Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3BUrlGRechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im UrlaubsjahrZeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
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