BAG - Urteil vom 19.03.2019
9 AZR 495/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 6 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU (Rahmenvereinbarung) § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BEEG § 17 Nr. 5
ArbRB 2019, 263
AuR 2019, 432
BAGE 166, 189
BB 2019, 1907
DStR 2020, 1810
EzA BEEG § 17 Nr. 3
EzA BUrlG § 7 Nr. 144
EzA-SD 2019, 12
FamRZ 2019, 1748
MDR 2019, 1201
NJW 2019, 2719
NZA 2019, 1136
NZA-RR 2021, 169
ZIP 2019, 2180
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 10/17
ArbG Freiburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/16

Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 BUrlGRechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im UrlaubsjahrZeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 495/17

DRsp Nr. 2019/11396

Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG Rechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im Urlaubsjahr Zeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums. 2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht. 3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.