KG - Beschluß vom 07.02.1994
5 Ws 51/94
Normen:
StPO § 114 Abs. 2 Nr. 4, § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1994, 319

KG - Beschluß vom 07.02.1994 (5 Ws 51/94) - DRsp Nr. 1994/7664

KG, Beschluß vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 5 Ws 51/94

DRsp Nr. 1994/7664

Wird dem Verteidiger des inhaftierten Beschuldigten Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, die Ermittlungen gegen andere von einem wesentlichen Belastungszeugen bei seiner Vernehmung genannte Personen dürften nicht gefährdet werden, so ist die Haftfortdauerentscheidung aufzuheben und die Sache zum Zwecke der Bekanntgabe derjenigen Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht begründen, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn zwischenzeitlich hinreichend Gelegenheit zu den erforderlichen Ermittlungen bestand.

Normenkette:

StPO § 114 Abs. 2 Nr. 4, § 147 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis: Mit Anmerkung Schlothauer StV 1994, 320

Fundstellen
StV 1994, 319