KG - Beschluß vom 09.02.1993
3 Ws 59/93
Normen:
MRK Art. 5 Abs. 4; StPO § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wistra 1994, 38

KG - Beschluß vom 09.02.1993 (3 Ws 59/93) - DRsp Nr. 1994/7712

KG, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 59/93

DRsp Nr. 1994/7712

Die Versagung von Akteneinsicht im Rahmen des § 147 Abs. 2 StPO verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 4 MRK. Dem mit einer einzelnen richterlichen Handlung im Ermittlungsverfahren befaßten Gericht steht es nicht zu, die Gründe für die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nachzuprüfen.

Normenkette:

MRK Art. 5 Abs. 4; StPO § 147 Abs. 2 ;

Gründe: