KG - Beschluß vom 13.07.1992 (3 Ws 181/92) - DRsp Nr. 1994/7743
KG, Beschluß vom 13.07.1992 - Aktenzeichen 3 Ws 181/92
DRsp Nr. 1994/7743
1. Die generelle Beschränkung des Briefverkehrs eines Untersuchungsgefangenen ist nur zulässig, wenn eine reale Gefährdung des in § 119 III StPO bezeichneten öffentlichen Interesses nicht durch Einzelmaßmahmen abgewehrt werden kann.2. Weder die Überlastung des Haftrichters noch die Anzahl der von einem Häftling abgesandten Briefe rechtfertigen grundsätzlich eine generelle Beschränkung des Briefverkehrs.3. Besuche der Ehefrau des Angeklagten genießen den Schutz der Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1GG und können nur verboten werden, wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht durch Überwachung ausreichend begegnet werden kann.