LG Bochum - Beschluß vom 02.10.1992 (StVK 1194/92) - DRsp Nr. 1994/14351
LG Bochum, Beschluß vom 02.10.1992 - Aktenzeichen StVK 1194/92
DRsp Nr. 1994/14351
1. Ist eine Trennung der ausländischen Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vollstreckungsauslieferung und zum Zwecke der Verfolgungsauslieferung nicht möglich, so gilt § 450 aStPO für die gesamte Freiheitsentziehung.2. Die Anrechnung der Auslieferungshaft ist eine Frage der Strafzeitberechnung und obliegt der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde isd § 451StPO, die auch den Umrechnungsmaßstab zu bestimmen hat.3. In Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 2:1 anzurechnen.