LG Bochum - Beschluß vom 02.10.1992
StVK 1194/92
Normen:
StGB § 51 Abs. 4 ; StPO §§ 450a, 458;
Fundstellen:
StV 1993, 33

LG Bochum - Beschluß vom 02.10.1992 (StVK 1194/92) - DRsp Nr. 1994/14351

LG Bochum, Beschluß vom 02.10.1992 - Aktenzeichen StVK 1194/92

DRsp Nr. 1994/14351

1. Ist eine Trennung der ausländischen Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vollstreckungsauslieferung und zum Zwecke der Verfolgungsauslieferung nicht möglich, so gilt § 450 a StPO für die gesamte Freiheitsentziehung. 2. Die Anrechnung der Auslieferungshaft ist eine Frage der Strafzeitberechnung und obliegt der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde isd § 451 StPO, die auch den Umrechnungsmaßstab zu bestimmen hat. 3. In Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 2:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ; StPO §§ 450a, 458;
Fundstellen
StV 1993, 33