LG Stuttgart - Beschluß vom 19.11.1991
14 Qs 61/91
Normen:
AO § 386 ; StPO § 95 ;
Fundstellen:
Justiz 1992, 452
MDR 1992, 598
NJW 1992, 2646
NStZ 1992, 249
wistra 1992, 77

LG Stuttgart - Beschluß vom 19.11.1991 (14 Qs 61/91) - DRsp Nr. 1994/15301

LG Stuttgart, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 14 Qs 61/91

DRsp Nr. 1994/15301

1. Die Kammer vertritt die wohl noch als herrschend zu bezeichnende Ansicht, daß nur der Richter, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, für ein sanktionsbewehrtes Herausgabeverlangen zuständig sei. Diese Auffassung resultiert letztlich aus der Überlegung, daß nur derjenige die Herausgabe eines Beweismittels von einer sich weigernden Person mit der Folge einer Sanktion nach §§ 95 II, 70 StPO verlangen könne, der auch zur Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme zuständig sei, also nach § 98 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur der Richter.