LG Stuttgart - Beschluß vom 19.11.1991 (14 Qs 61/91) - DRsp Nr. 1994/15301
LG Stuttgart, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 14 Qs 61/91
DRsp Nr. 1994/15301
1. Die Kammer vertritt die wohl noch als herrschend zu bezeichnende Ansicht, daß nur der Richter, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, für ein sanktionsbewehrtes Herausgabeverlangen zuständig sei. Diese Auffassung resultiert letztlich aus der Überlegung, daß nur derjenige die Herausgabe eines Beweismittels von einer sich weigernden Person mit der Folge einer Sanktion nach §§ 95 II, 70 StPO verlangen könne, der auch zur Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme zuständig sei, also nach § 98 Abs. 1StPO grundsätzlich nur der Richter.
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