OLG Bamberg - Beschluß vom 22.10.1987
Ws 432/87
Normen:
ZSEG § 3 Abs. 3 lit. b;
Fundstellen:
NStZ 1988, 282

OLG Bamberg - Beschluß vom 22.10.1987 (Ws 432/87) - DRsp Nr. 1995/8347

OLG Bamberg, Beschluß vom 22.10.1987 - Aktenzeichen Ws 432/87

DRsp Nr. 1995/8347

»1. Zweck der Zuschlagsregelung ist es, das einem überwiegend für die Rechtspflege tätigen Sachverständigen zugemutete Sonderopfer in erträglichen Grenzen zu halten. 2. Es ist nicht Sinn und Zweck des Zuschlags, einen Spielraum für künftige allgemeine Preissteigerungen vorzuhalten (gegen OLG Bamberg, Rpfleger 1987, 339 = Der Sachverständige 1987, 183). 3. Die notwendige Prüfung der individuellen Verhältnisse kann ergeben, daß einem Sachverständigen auch nach Novellierung des ZSEG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 ein Zuschlag von 50 v.H. zur Grundvergütung zu bewilligen ist (hier: Verkehrstechnischer Gutachter; 96% seiner Tätigkeit betreffen Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften).«

Normenkette:

ZSEG § 3 Abs. 3 lit. b;
Fundstellen
NStZ 1988, 282