OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2023
2 OLG 53 Ss 80/22
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ns 23/21

OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2023 (2 OLG 53 Ss 80/22) - DRsp Nr. 2023/12286

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss 80/22

DRsp Nr. 2023/12286

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree - Schöffengericht - verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 18. März 2020 wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen in zwei Fällen, in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Nachstellens in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat das Amtsgericht den Angeklagten freigesprochen. Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 € an den Adhäsionskläger.