OLG Bremen - Beschluß vom 29.04.1993
BL 86 u.87/93
Normen:
StPO §§ 121, 147 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1993, 377

OLG Bremen - Beschluß vom 29.04.1993 (BL 86 u.87/93) - DRsp Nr. 1994/8235

OLG Bremen, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen BL 86 u.87/93

DRsp Nr. 1994/8235

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn Verfahrensverzögerungen dadurch eingetreten sind, daß dem Verteidiger des Angeklagten nicht hinreichend Akteneinsicht, insbesondere in die Akten eines abgetrennten Verfahrens, gewährt wurde, obwohl er rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Normenkette:

StPO §§ 121, 147 Abs. 1 ;
Fundstellen
StV 1993, 377