OLG Bremen - Beschluß vom 29.04.1993 (BL 86 u.87/93) - DRsp Nr. 1994/8235
OLG Bremen, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen BL 86 u.87/93
DRsp Nr. 1994/8235
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn Verfahrensverzögerungen dadurch eingetreten sind, daß dem Verteidiger des Angeklagten nicht hinreichend Akteneinsicht, insbesondere in die Akten eines abgetrennten Verfahrens, gewährt wurde, obwohl er rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.