OLG Celle - Beschluß vom 25.08.1994
3 Ws 49/94
Normen:
StPO § 172 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 73

OLG Celle - Beschluß vom 25.08.1994 (3 Ws 49/94) - DRsp Nr. 1996/4285

OLG Celle, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 3 Ws 49/94

DRsp Nr. 1996/4285

»Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren ist nicht fristgebunden.«

Normenkette:

StPO § 172 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hatte einen Richter wegen Rechtsbeugung angezeigt. Die StA stellte das Ermittlungsverfahren ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vom Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 16.6.1994 zurückgewiesen worden. Daraufhin begehrte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.7.1994 PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageerzwingungsverfahren. Da ihr Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 117 Abs. 1 Satz2 ZPO keinerlei Darlegung des Sachstandes unter Angabe der wesentlichen Beweismittel enthielt, verwarf das OLG ihn mit Beschluß vom 26.7.1994 als unzulässig.

Mit Schreiben vom 1.8.1994 holte die Antragstellerin daraufhin die Darlegung des Sachstandes nach. Mit Schreiben vom 8.8.1994 wandte sie sich ferner gegen den Beschluß vom 26.7.1994 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur ordnungsgemäßen Begründung ihres Antrags auf PKH mit der Begründung, sie habe nicht gewußt, daß der Antrag eine Darlegung des Sachstandes enthalten müsse. Hilfsweise legte sie ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluß ein.

Im Ergebnis ist das Begehren der Antragstellerin ohne Erfolg geblieben.