»Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1.8.1992 aufgrund des Haftbefehls des AG Krefeld vom gleichen Tage in Untersuchungshaft. Durch Beschluß vom 11.8.1992 hat die Strafkammer des LG Krefeld die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl als unbegründet verworfen.
Mit Beschluß vom 1.9.1992 hat das AG Krefeld auf den Haftprüfungsantrag des Beschuldigten vom 11.8.1992 Haftfortdauer beschlossen.
Die nunmehr eingelegte weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 3.9.1992 richtet sich gegen den Beschluß der Strafkammer vom 11.8.1992.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 22.9. zu dem Rechtsmittel u.a. wie folgt Stellung genommen:
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