OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1993
3 Ws 466/93
Normen:
StPO § 119 Abs. 3, § 94 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 3278

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1993 (3 Ws 466/93) - DRsp Nr. 1994/8723

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 466/93

DRsp Nr. 1994/8723

1. Die Beschlagnahme eines beanstandeten Briefes ist nach §§ 94, 98 StPO nur zulässig, wenn dieser ersichtlich als Beweismittel für das Verfahren, in welchem die Untersuchungshaft vollzogen wird, von Bedeutung sein kann. Es muß die konkrete oder abstrakte und nicht völlig fernliegende Möglichkeit bestehen, ihn in dem anhängigen Verfahren zu Untersuchungszwecken, insbesondere zur Be- und Entlastung des Beschuldigten zu verwenden. 2. Für die Beschlagnahme für ein anderes, erst noch einzuleitendes Ermittlungsverfahren gegen den Absender und den Adressaten des Briefs ist nicht das Gericht zuständig, für dessen Verfahren die Untersuchungshaft vollzogen wird, sondern der Ermittlungsrichter.