OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.07.1994
5 Ss 232/94 - 77/94 I
Normen:
StPO § 302, § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1138
NStZ 1995, 147
VRS 88, 42
wistra 1994, 316

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.07.1994 (5 Ss 232/94 - 77/94 I) - DRsp Nr. 1994/8632

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 232/94 - 77/94 I

DRsp Nr. 1994/8632

1. Die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung des Beistandes eines Verteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, ist unwirksam. 2. Die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat ist erforderlich, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt wird, der Angeklagte heroinabhängig ist und der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache zu erwarten ist.

Normenkette:

StPO § 302, § 140 Abs. 2 ;

Gründe: