OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1991 (3 Ws 547/91) - DRsp Nr. 1994/8971
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 547/91
DRsp Nr. 1994/8971
Der Angeklagte hat es nicht zu vertreten, wenn es nach mehr als sechsmonatiger Haft noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, weil Jugendkammer und Jugenschöffengericht einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt ausgetragen haben.