OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1991
3 Ws 547/91
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
StV 1992, 425

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1991 (3 Ws 547/91) - DRsp Nr. 1994/8971

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 547/91

DRsp Nr. 1994/8971

Der Angeklagte hat es nicht zu vertreten, wenn es nach mehr als sechsmonatiger Haft noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, weil Jugendkammer und Jugenschöffengericht einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt ausgetragen haben.

Normenkette:

StPO § 121 ;
Fundstellen
StV 1992, 425