OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.1992
3 Ws 636/92
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 371
OLGSt (n. F.) StPO § 112 Nr. 3
StV 1994, 85

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.1992 (3 Ws 636/92) - DRsp Nr. 1994/8854

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 3 Ws 636/92

DRsp Nr. 1994/8854

1. Für die prognostische Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Rahmen der Einschätzung der Fluchtgefahr im konkreten Verfahren kann auch der Umstand ausschlaggebend sein, daß bereits weitere Strafverfahren anhängig sind und dem Angeklagten dort die Verhängung weiterer Freiheitsstrafen droht, so daß der Fluchtanreiz wesentlich verstärkt wird, ohne daß ausreichend gefestigte soziale und berufliche Bindungen diesen nennenswert mindern. 2. Ein Haftbefehl muß nicht deshalb aufgehoben werden, weil die Srafe demnächst durch U-Haft verbüßt sein wird (OLG Frankfurt, StV 1988, 392; NStZ 1986, 569; OLG Stuttgart, DJ 1990, 26; KG, StV 1988, 208). Allerdings ist die Dauer nach oben hin zeitlich begrenzt durch die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. 3. Es gibt weder einen verfassungsrechtlich abgesicherten noch einen strafprozeßrechtlich anerkannten Grundsatz, daß die U-haft die letzten Endes zu verbüßende Strafe an Dauer nicht erreichen darf. Eine zeitliche Begrenzung durch die in § 57 StGB enthaltenen Regelungen scheidet schon deshalb aus, weil jene Vorschrift ausschließlich auf rechtskräftig festgestellte Strafen anwendbar ist.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: