OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.08.1988
1 Ws 711-712/88
Normen:
StPO § 44, § 172 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 170 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 1989, 193

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.08.1988 (1 Ws 711-712/88) - DRsp Nr. 1995/8461

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 711-712/88

DRsp Nr. 1995/8461

»1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat. 2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.«

Normenkette:

StPO § 44, § 172 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 170 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Hinweis:

Anmerkung Rieß, NStZ 1989, 194

Fundstellen
NStZ 1989, 193