OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1992
5 Ws 21/88
Normen:
StPO § 55 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 71
StV 1993, 142
VRS 84, 36
wistra 1993, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1992 (5 Ws 21/88) - DRsp Nr. 1994/8886

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ws 21/88

DRsp Nr. 1994/8886

1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für anwaltlichen Beistand eines mittellosen Zeugen entsprechend §§ 114 ff. ZPO ist zulässig und kann in ungewöhnlichen Ausnahmefällen geboten sein. 2. Ein ungewöhnlicher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der Zeuge sich einer tatsächlich oder rechtlich derart schwierigen Situation gegenübersieht, daß nicht angenommen werden kann, daß er ohne anwaltlichen Beistand zwischen seiner Aussageverpflichtung einerseits und seinen Auskunftsverweigerungsrechten andererseits sachgerecht abzugrenzen in der Lage ist.

Normenkette:

StPO § 55 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
MDR 1993, 71
StV 1993, 142
VRS 84, 36
wistra 1993, 78