OLG Hamburg, vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 237/91
DRsp Nr. 1993/3970
Nach Abschluß der Ermittlungen ist das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers unbeschränkt. Es bezieht sich insbesondere auch auf solche Aktenteile, aus denen sich Rückschlüsse auf bevorstehende Zwangs- bzw. Fahndungsmaßnahmen ergeben.Einsicht ist dem Verteidiger in die vollständigen Akten zu gewähren; zu ihnen gehören auch Aktenteile, die (nach dem Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem Erlaß eines Haftbefehls) zu einem Sonderband »Fahndung« zusammengefaßt werden (vgl. BGHSt 30,131,138; 36,305,310; OLG Schleswig, StV 1989,95). Die Einsichtnahme in diese Aktenteile darf auch nicht wegen etwaiger Gefährdung des Untersuchungserfolgs versagt werden, da eine derartige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäß § 147 Abs. 2 StPO nur zulässig ist, solange der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in der Akte vermerkt ist. Auch eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift verbietet sich (vgl. OLG Schleswig, aaO.; OLG Karlsruhe, AnwBl 1981,18). Ob der Verteidiger von seiner Befugnis, den Mandanten über den gesamten Akteninhalt zu informieren, Gebrauch machen will, hat er im Einzelfall selbstverantwortlich zu prüfen. Insoweit ist davon auszugehen, daß der Verteidiger pflichtgemäß handelt, solange nicht die Ausschließungsgründe der §§ 138 a ff. StPO berührt sind.* * *
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