OLG Hamm vom 18.01.1988
2 Ss 1359/87
Normen:
StPO § 244 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)114b
MDR 1988, 695
VRS 74, 365

OLG Hamm - 18.01.1988 (2 Ss 1359/87) - DRsp Nr. 1992/8824

OLG Hamm, vom 18.01.1988 - Aktenzeichen 2 Ss 1359/87

DRsp Nr. 1992/8824

b. Im Falle einer (Revisions-)Rüge, wonach ein Beweisantrag zu Unrecht gemäß Abs. 3 Satz 2 wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt worden ist, braucht das Beweisthema (in der Revisionsbegründung) regelmäßig nicht mitgeteilt zu werden.

Normenkette:

StPO § 244 Abs.3 S.2;

»... Soll gerügt werden, daß ein Beweisantrag zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels (Zeugen) abgelehnt worden sei, so braucht das Beweisthema nicht mitgeteilt zu werden (.. BGH, NJW 1982, 2738). I. d. R. ist nämlich das Beweisthema für die Frage, ob ein Beweismittel unerreichbar ist, ohne Belang. Nur in Ausnahmefällen, in denen besondere Bemühungen, ein Beweismittel zu erreichen, geboten sind, sind hierzu ggf. Ausführungen in der Revisionsbegründung erforderlich. Im übrigen hat der Tatrichter dadurch, daß er zunächst den Zeugen geladen und dann den gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat, zu erkennen gegeben, daß er die Benutzung dieses Beweismittels jedenfalls zuerst als geboten angesehen hat und der Meinung gewesen ist, dieser Zeuge werde für die Entscheidung erhebliche Tatsachen bekunden können.