OLG Hamm vom 26.11.1984
1 VAs 115/84
Normen:
EGGVG § 28 Abs.1 S.4; StPO § 147 ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)212c
NJW 1985, 2040

OLG Hamm - 26.11.1984 (1 VAs 115/84) - DRsp Nr. 1992/9055

OLG Hamm, vom 26.11.1984 - Aktenzeichen 1 VAs 115/84

DRsp Nr. 1992/9055

Recht des durch eine Straftat Verletzten bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten auf Einsicht in die Akten des gegen den Täter geführten Strafverfahrens in nachfolgenden Zivilprozessen bei berechtigtem Interesse (Nr. 185 Abs. 4 RiStBV).

Normenkette:

EGGVG § 28 Abs.1 S.4; StPO § 147 ;

Der in einem Wirtschaftsstrafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Betroffene begehrt im Zusammenhang mit von ihm anhängig gemachten Zivilprozessen die Feststellung, daß die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten bzw. dessen Rechtsanwalt durch die StA rechtswidrig gewesen sei. Das OLG Hamm führt zunächst aus, das Begehren des Betroff. sei als Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG zulässig. Der geltend gemachte Anspruch sei jedoch nicht begründet.

»... Die StA war nämlich berechtigt, den Verfahrensbevollmächtigten der Prozeßgegner des Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren oder diesen auch Ablichtungen einzelner Seiten der Akten zu überlassen, da dieses nur eine Modifizierung der Art der Akteneinsichtsgewährung ist. Diese Befugnis der StA bezieht sich auch auf bei den Akten befindliche Geschäftsunterlagen des Betroffenen, da sie Teil der Verfahrensakten geworden sind.