OLG Hamm vom 27.08.1987
1 VAs 37/87
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(480)225b
MDR 1988, 164
NStZ 1987, 572

OLG Hamm - 27.08.1987 (1 VAs 37/87) - DRsp Nr. 1992/8845

OLG Hamm, vom 27.08.1987 - Aktenzeichen 1 VAs 37/87

DRsp Nr. 1992/8845

b. Rechtsweg zum Oberlandesgericht (b) für die Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren, und zwar Überprüfung der Versagung der vom Verteidiger gem. § 147 Abs. 3 StPO begehrten Akteneinsicht.

»Steht dem Verteidiger das Recht auf Einsicht in die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung zu, so ist ihm auch Einsicht in die Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen zu gewähren, die durch Bezugnahme zu deren Bestandteil geworden sind. Wird ihm die Einsicht durch die Staatsanwaltschaft verweigert, so ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.«

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.;

»... Die Weigerung der StA, dem Verteidiger Akteneinsicht gem.