OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1994
1 VAs 57/94
Normen:
EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 412

OLG Hamm - Beschluß vom 07.12.1994 (1 VAs 57/94) - DRsp Nr. 1995/7986

OLG Hamm, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 1 VAs 57/94

DRsp Nr. 1995/7986

»1. Die Befragung von Zeugen seitens der Ermittlungsbehörden durch eine Fragebogenaktion ist als solche nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar. 2. Für die Überprüfung von Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben (gegen BVerwG NStZ 1988, 513). 3. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Informationen über Gegenstand und Umfang des Verfahrens der Wahrheit und Sorgfalt verpflichtet.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ;

Gründe:

Der Betroffene betreibt in ... eine Wirtschaftsauskunftei sowie die Ermittlungstätigkeit in Finanzwesen für Handel, Industrie und Handwerk. Die Firma ist im Handelsregister unter der genauen Firmierung: "..." eingetragen.