OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.1984
1 VAs 1/84
Normen:
EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 423
Vorinstanzen:
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR (VA) 67/83
StA Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 242/82

OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.1984 (1 VAs 1/84) - DRsp Nr. 1996/4500

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.1984 - Aktenzeichen 1 VAs 1/84

DRsp Nr. 1996/4500

»Gegen die Weigerung der Ermittlungsbehörden, Einsicht in Spurenakten, die nicht Bestandteil der Akten des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens sind, zu gewähren, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ;

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist ein Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Bonn wegen erpresserischen Menschenraubs (Verbrechen nach § 239 a Abs. 1 StGB) anhängig (- 90 Js 424/82 - StA Bonn). Gegenwärtig wird die Hauptverhandlung durchgeführt. Während der vorangegangenen Ermittlungen legte die Kriminalpolizei ... zahlreiche Spurenakten an.

Am 1. Juni 1983 beantragte der Betroffene durch seine Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft ..., diesen Einsicht in sämtliche dem Gericht nicht vorgelegte Spurenakten zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft antwortete daraufhin, die Verteidiger könnten in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Einsicht in die kriminalpolizeilichen Spurenakten nehmen. Bei der anschließenden Einsichtnahme durch einen Verteidiger bemerkte dieser, dass die vorgelegten Spurenakten nicht vollständig waren.