Gegen den Betroffenen ist ein Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Bonn wegen erpresserischen Menschenraubs (Verbrechen nach § 239 a Abs. 1 StGB) anhängig (-
Am 1. Juni 1983 beantragte der Betroffene durch seine Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft ..., diesen Einsicht in sämtliche dem Gericht nicht vorgelegte Spurenakten zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft antwortete daraufhin, die Verteidiger könnten in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Einsicht in die kriminalpolizeilichen Spurenakten nehmen. Bei der anschließenden Einsichtnahme durch einen Verteidiger bemerkte dieser, dass die vorgelegten Spurenakten nicht vollständig waren.
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