OLG Hamm - Beschluß vom 09.02.1993 (3 Ws 528/92) - DRsp Nr. 1994/10325
OLG Hamm, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 528/92
DRsp Nr. 1994/10325
Der Vortrag im Klageerzwingungsverfahren, der Antragsteller habe drei Tage vor Ablauf der Frist (einem Sonntag) "Einstellungsbeschwerde zum General-StA bei dem OLG erhoben", ist keine ausreichende Grundlage für die vom Senat zu treffende Feststellung, daß die Beschwerdeschrift innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen ist. Es hätte zumindest auch das Absendedatum angegeben werden müssen.