OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1993
3 Ws 123/93
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 788

OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1993 (3 Ws 123/93) - DRsp Nr. 1994/10307

OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 123/93

DRsp Nr. 1994/10307

Nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ist auch die Entscheidung, mit der die Modalitäten einer bewilligten Akteneinsicht geregelt werden, unanfechtbar. Das gilt auch, wenn in der Geschäftsstelle, in der die Akten abgeholt werden sollen, möglicherweise geraucht wird.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 ;
Fundstellen
MDR 1993, 788