OLG Hamm - Beschluß vom 21.11.1991
1 VAs 31/91
Normen:
EGGVG § 23 ; StPO § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 299

OLG Hamm - Beschluß vom 21.11.1991 (1 VAs 31/91) - DRsp Nr. 1994/10487

OLG Hamm, Beschluß vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 1 VAs 31/91

DRsp Nr. 1994/10487

1. Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren ist eine Prozeßhandlung, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. Der Grundsatz der Gewährleistung eines möglichst wirksamen Rechtsschutzes gegenüber Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert indessen auch im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. In einem solchen Falle kann die Zulassung der gerichtlichen Überprüfung der Verweigerung der Akteneinsicht im Verfahren gem. §§ 23 ff EGGVG in Betracht kommen.