OLG Hamm - Beschluß vom 23.03.1981
1 Ss 359/81
Normen:
StPO §§ 345, 346 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 43

OLG Hamm - Beschluß vom 23.03.1981 (1 Ss 359/81) - DRsp Nr. 1996/22308

OLG Hamm, Beschluß vom 23.03.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 359/81

DRsp Nr. 1996/22308

»Läßt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht klären, ob der die Begründung der Revision des Angeklagten enthaltene Schriftsatz des Verteidigers überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muß die Revision als unzulässig behandelt und nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen werden. Wie zu entscheiden ist, wenn nicht der Eingang bei Gericht überhaupt, sondern nur dessen Rechtzeitigkeit nicht zu klären ist, bleibt offen.«

Normenkette:

StPO §§ 345, 346 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 43