OLG Hamm - Beschluß vom 23.03.1981 (1 Ss 359/81) - DRsp Nr. 1996/22308
OLG Hamm, Beschluß vom 23.03.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 359/81
DRsp Nr. 1996/22308
»Läßt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht klären, ob der die Begründung der Revision des Angeklagten enthaltene Schriftsatz des Verteidigers überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muß die Revision als unzulässig behandelt und nach § 346 Abs. 1StPO verworfen werden. Wie zu entscheiden ist, wenn nicht der Eingang bei Gericht überhaupt, sondern nur dessen Rechtzeitigkeit nicht zu klären ist, bleibt offen.«