OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.11.1992 (3 Ws 201/92) - DRsp Nr. 1994/11263
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 3 Ws 201/92
DRsp Nr. 1994/11263
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist nicht gegeben, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt ist und die Beweise so gesichert sind, daß der Beschuldigte die Wahrheitsermittlungen nicht mehr behindern kann, was der Fall ist, wenn richterlich protokollierte Aussagen von zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung unbeeinflußten Zeugen vorliegen.