OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1981
1 Ss 209/81
Normen:
StPO § 200, § 207, § 260 Abs. 3, § 264 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 348 (Ls)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.1981 (1 Ss 209/81) - DRsp Nr. 1996/22373

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 209/81

DRsp Nr. 1996/22373

»Die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit ist nur unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung von Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrunde liegenden Tat unerläßlich ist. Soweit aufgrund außergewöhnlicher Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebender Folgen für die Verfolgungsorgane wie für den Angeklagten klar erkennbar ist, um welchen Vorrang es sich bei der in der Anklage bezeichneten Tat handeln soll, sind deshalb etwaige zeitliche Unrichtigkeiten unschädlich.«

Normenkette:

StPO § 200, § 207, § 260 Abs. 3, § 264 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 348 (Ls)