OLG Koblenz vom 14.10.1987
2 VAs 17/87
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; StPO § 406 e Abs.4 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(480)225d-e
NJW 1988, 3275
NStZ 1988, 89

OLG Koblenz - 14.10.1987 (2 VAs 17/87) - DRsp Nr. 1992/9421

OLG Koblenz, vom 14.10.1987 - Aktenzeichen 2 VAs 17/87

DRsp Nr. 1992/9421

d-e. Rechtsweg zum Oberlandesgericht (d-e) für die Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren, und zwar Überprüfung der Gewährung der Akteneinsicht an dritte, nicht am Verfahren beteiligte Personen (d) ungeachtet der Zuständigkeits-Neuregelung für versagende Entscheidungen in § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO; (e) auch für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und der Dritte hiergegen Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO eingelegt hat.

»1. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht zu gewähren, unterliegt auch nach dem Inkrafttreten des § 406e StPO der gerichtlichen Nachprüfung gem. §§ 23 ff. EGGVG. Die Aufspaltung der Zuständigkeiten und Verfahrenswege je nach Gewährung oder Versagung der Akteneinsicht ist de lege lata nicht zu vermeiden. 2. Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so ist die Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer keine - der Nachprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG entzogene - Prozeßhandlung. 3. Ist das Vermögen des Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung geschädigt worden, so ist der Konkursverwalter nicht "Verletzter" i.S. des § 406e oder des § 172 StPO

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.; StPO § 406 e Abs.4 S.2;