OLG Koblenz - Beschluß vom 05.09.1994
1 Ws 164/94
Normen:
StGB § 266 ; StPO § 170 Abs. 2, § 175 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 50

OLG Koblenz - Beschluß vom 05.09.1994 (1 Ws 164/94) - DRsp Nr. 1995/3398

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.09.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 164/94

DRsp Nr. 1995/3398

1. Die Staatsanwaltschaft kann im Klageerzwingungsverfahren ausnahmsweise dann zur Aufnahme von Ermittlungen durch gerichtliche Entscheidung aufgefordert werden, wenn sie allein aus Rechtsgründen von Erhebungen abgesehen hat und wenn die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag die Durchführung eines selbständigen Ermittlungsverfahrens durch das OLG erforderlich machen würde. 2. Entgegen der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft wird durch das das verzögerliche Geltendmachen von Forderungen der Sozietät, dem sogenannten Bunkern von Rechnungen, objektiv der Tatbestand der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Normenkette:

StGB § 266 ; StPO § 170 Abs. 2, § 175 ;
Fundstellen
NStZ 1995, 50