OLG Koblenz - Beschluß vom 19.11.1993
2 Ws 654/93
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1994, 316

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.11.1993 (2 Ws 654/93) - DRsp Nr. 1994/11637

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 2 Ws 654/93

DRsp Nr. 1994/11637

Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben. Bei Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung oder an ihrem Ende ist neben den im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsverwertbaren Ermittlungsergebnissen auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 525). Hieran fehlt es, wenn der Haftbefehl "aus den Gründen seiner Anordnung" aufrechterhalten wird, ohne daß sich das Gericht mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung auseinandersetzt.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 ;

Gründe: