OLG Köln - Beschluß vom 02.10.1991
2 Ws 448/91
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
StV 1992, 383

OLG Köln - Beschluß vom 02.10.1991 (2 Ws 448/91) - DRsp Nr. 1994/12249

OLG Köln, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 2 Ws 448/91

DRsp Nr. 1994/12249

Auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) darf eine Haftanordnung nur gestützt werden, wenn bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, den Beziehungen oder den Lebensumständen des Beschuldigten die Gefahr von Verdunkelungshandlungen nahelegen. Die mehr oder weniger nahezu immer gegebene abstrakte Gefahr möglicher Verdunkelungshandlungen reicht zur Haftanordnung nicht aus. Es genügt auch nicht, daß ein Beschuldigter von der gesetzlichen Möglichkeit zu schweigen Gebrauch macht, die Tat bestreitet oder sich weigert, Mittäter zu benennen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
StV 1992, 383