OLG Köln - Beschluß vom 04.02.1992
2 Ws 9-10/92
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1992, 694

OLG Köln - Beschluß vom 04.02.1992 (2 Ws 9-10/92) - DRsp Nr. 1994/12216

OLG Köln, Beschluß vom 04.02.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 9-10/92

DRsp Nr. 1994/12216

1. In Haftsachen kann eine Verfahrensverzögerung nach Erlaß des - nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils die Aufhebung des Haftbefehls gebieten. 2. Nicht jede vermeidbare Verfahrensverzögerung gebietet nach Erlaß des Urteils die Aufhebung des Haftbefehls. Insoweit ist vielmehr die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu berücksichtigen. 3. Eine mehrmonatige Verfahrensverzögerung bis zur Übersendung der Akten für das Revisionsverfahren steht zur Schwere der Schuld und zu der Straferwartung für den Fall der Verwerfung der Revision in einem noch nicht unangemessenen Verhältnis, wenn der Angeklagte wegen der Mittäterschaft bei der Einfuhr von 38 Paketen mit über 16 kg Heroin mit einem Anteil von ca. 7 kg Diacetylmorphin eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren verhängt worden ist.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe: