OLG Köln - Beschluß vom 17.03.1992
2 Ws 96/92
Normen:
StPO §§ 37, 145a, 232 Abs. 4, § 140 Abs. 2 ; ZPO §§ 181, 182 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 457

OLG Köln - Beschluß vom 17.03.1992 (2 Ws 96/92) - DRsp Nr. 1994/12208

OLG Köln, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 96/92

DRsp Nr. 1994/12208

Hält der Angeklagte sich (hier aufgrund einer Ausweisungsverfügung) dauerhaft im Ausland auf, so ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung an seiner früheren Wohnung nicht möglich, weil er unter dieser Anschrift keine Wohnung mehr hat. Eine Zustellung des Urteils an den Verteidiger ist gemäß §§ 145 a, 232 Abs. 4 StPO möglich, nicht jedoch als Ersatzzustellung an den Angeklagten. Angesichts der aufgezeigten Zustellungsmängel ist dem Angeklagten zur Wahrung ihrer Rechte ein Pflichtverteidiger beizuordnen, zumal sie sich im Ausland aufhält und sich nicht selbst verteidigen kann.

Normenkette:

StPO §§ 37, 145a, 232 Abs. 4, § 140 Abs. 2 ; ZPO §§ 181, 182 ;
Fundstellen
NStZ 1992, 457