OLG Köln - Beschluß vom 31.01.1992
Ss 22/92
Normen:
StPO § 411 Abs. 2, § 412 ;
Fundstellen:
StV 1993, 292

OLG Köln - Beschluß vom 31.01.1992 (Ss 22/92) - DRsp Nr. 1994/12217

OLG Köln, Beschluß vom 31.01.1992 - Aktenzeichen Ss 22/92

DRsp Nr. 1994/12217

Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten, so darf kein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO erlassen werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Verteidiger keinen Antrag stellt. Denn zur Vertretung gehört in der Regel nur, daß der bevollmächtigte Verteidiger für den Angeklagten anwesend ist. Eine weitere Mitwirkung an der Verhandlung obliegt ihm so wenig wie dem Angeklagten, wenn dieser selbst anwesend wäre.

Normenkette:

StPO § 411 Abs. 2, § 412 ;
Fundstellen
StV 1993, 292