OLG München - Beschluß vom 27.04.1994 (2 Ws 507/94) - DRsp Nr. 1995/3459
OLG München, Beschluß vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 2 Ws 507/94
DRsp Nr. 1995/3459
Der Umstand allein, daß die Tatbeteiligten unter Einschluß des Beschuldigten geheime Vereinbarungen getroffen, ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt und in erheblichem Umfang Scheinrechnungen erstellt haben, reicht ebensowenig zur Begründung der Verdunkelungsgefahr aus wie die Tatsache, daß der Beschuldigte bisher nur zum geringen Teil Angaben zu den ihm zur Last gelegten Straftaten gemacht hat.