OLG Oldenburg - Beschluß vom 01.11.1993
Ss 340/93
Normen:
StPO §§ 261, 267 ;
Fundstellen:
StV 1994, 8

OLG Oldenburg - Beschluß vom 01.11.1993 (Ss 340/93) - DRsp Nr. 1994/13070

OLG Oldenburg, Beschluß vom 01.11.1993 - Aktenzeichen Ss 340/93

DRsp Nr. 1994/13070

Im Falle des wiederholten Wiedererkennens muß sich das Urteil mit dem anerkannten kriminalistischen Erfahrenssatz auseinandersetzen, wonach dem späteren Wiederkennen in der Hauptverhandlung nur ein fragwürdiger Beweiswert zukommt. Der Eindruck der belastenden Zeugen in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei der Verkehrsdelinquent gewesen, kann durch das Vergleichen des Erscheinungsbildes des Angeklagten mit dem aus dem früheren Wiedererkennen anläßlich der polizeilichen Lichtbildvorlage überlagert und beeinflußt gewesen sein (vgl. BGHSt 16, 204; OLG Köln StV 1986, 12; OLG Celle, StV 1987, 429; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506; StV 1991, 509).

Normenkette:

StPO §§ 261, 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer nicht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.