OLG Stuttgart vom 11.08.1988
4 Ws 206/88
Normen:
JGG § 80 Abs.1 S.2; StPO § 170 Abs.2, § 172 Abs.2 S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(452)119c
NStZ 1989, 136

OLG Stuttgart - 11.08.1988 (4 Ws 206/88) - DRsp Nr. 1992/10145

OLG Stuttgart, vom 11.08.1988 - Aktenzeichen 4 Ws 206/88

DRsp Nr. 1992/10145

c. Kein Ausschluß des Klageerzwingungsverfahrens nach Abs. 2 Satz 3 im - Falle eines Verfahrens gegen eine Jugendlichen wegen eines Privatklagedelikts, das nicht aus Gründen des § 80 Abs. 1 Satz 2 JGG sondern gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Normenkette:

JGG § 80 Abs.1 S.2; StPO § 170 Abs.2, § 172 Abs.2 S.3;

»... Ob ein Klageerzwingungsantrag zulässig ist, wenn, wie hier, ein Jugendlicher als Täter eines Delikts aus dem Katalog des § 374 StPO in Betracht kommt, ist strittig. Kleinknecht/Meyer (38. Aufl., § 172 Rn 2), OLG Frankfurt (MDR 1959, 415), Brunner (JGG, 8. Aufl., § 80 Rn 3) und Eisenberg (JGG, 1982, § 80 Rn 8) vertreten die Auffassung, daß auch in einem solchen Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei, obwohl nach § 80 Abs. 1 Satz 1 JGG gegen einen Jugendlichen Privatklage gerade nicht erhoben werden kann. Das Klageerzwingungsverfahren diene nur der Sicherung des Legalitätsprinzips. § 80 Abs. 1 Satz 2 JGG durchbreche, jedoch dieses Prinzip, so daß unabhängig von § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO das Klageerzwingungsverfahren gegen Jugendliche nicht zulässig sei.