OLG Stuttgart, vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 2-2 StE 1/91
DRsp Nr. 1993/4171
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Zeugen unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist entsprechend §§ 114 ff. StPO zulässig, wenn der Zeuge sich einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Situation, zumal im Blick auf §§ 55 ff. StPO gegenübersieht und die Gefahr besteht, daß er ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte nicht wird sachgerecht wahrnehmen können.