OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.02.1988 (1 Ws 43/88) - DRsp Nr. 1995/8358
OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 43/88
DRsp Nr. 1995/8358
»Für die Annahme einer wiederholten Straftat i.S. von § 112a Abs. 1 Nr. 2StPO genügt es, wenn der Beschuldigte einer einzigen neuen Anlaßstraftat dringend verdächtig und wegen einer früheren gleichartigen Straftat bereits verurteilt worden ist. Die Annahme des für die Vermutung der Wiederholungsgefahr bestehenden Regeltatbestandes der einschlägigen Vorverurteilung setzt nicht unbedingt deren Rechtskraft voraus.«