OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.09.1994
1 Ws 197/94
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1995, 260

OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.09.1994 (1 Ws 197/94) - DRsp Nr. 1995/8641

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 197/94

DRsp Nr. 1995/8641

Bei einem ausländischen Beschuldigten, der sich mehr als 3 1/2 Monate in Untersuchungshaft befindet, kann ein besonderes Interesse an der Durchführung eines Telefongesprächs mit nahen Angehörigen im Ausland bestehen, wenn diese keine Möglichkeit haben, ihn zu besuchen. Die Gespräche sind durch einen Dolmetscher zu überwachen, dessen Kosten gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten sind.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart seit 01. Juni 1994 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. Er wird dort hin und wieder im Rahmen der möglichen Besuchszeiten von seiner in Kürten wohnhaften letzten Arbeitgeberin besucht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinem weiteren persönlichen Umfeld ist unterbrochen. Seine Eltern leben in Tunesien; sie vermochten es bislang aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht, ihn in der Haftanstalt aufzusuchen. Mit Verfügung vom 17. Juni 1994 wurde dem damals Beschuldigten vom Haftrichter ein Telefonat mit seinen Eltern in Tunesien gestattet, das er am 13. Juli 1994 führen konnte. Die Anklage gegen den Beschuldigten ist jetzt erhoben und das Hauptverfahren eröffnet; die Hauptverhandlung wird Ende November 1994 stattfinden.