I.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart seit 01. Juni 1994 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. Er wird dort hin und wieder im Rahmen der möglichen Besuchszeiten von seiner in Kürten wohnhaften letzten Arbeitgeberin besucht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinem weiteren persönlichen Umfeld ist unterbrochen. Seine Eltern leben in Tunesien; sie vermochten es bislang aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht, ihn in der Haftanstalt aufzusuchen. Mit Verfügung vom 17. Juni 1994 wurde dem damals Beschuldigten vom Haftrichter ein Telefonat mit seinen Eltern in Tunesien gestattet, das er am 13. Juli 1994 führen konnte. Die Anklage gegen den Beschuldigten ist jetzt erhoben und das Hauptverfahren eröffnet; die Hauptverhandlung wird Ende November 1994 stattfinden.
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