OLG Zweibrücken vom 05.02.1988
1 Ws 71/88
Normen:
StPO § 140 ;
Fundstellen:
MDR 1988, 1075
MDR 1988, 340
NStE Nr. 11 zu § 140 StPO
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
StV 1987, 192
StV 1988, 379

OLG Zweibrücken - 05.02.1988 (1 Ws 71/88) - DRsp Nr. 1996/17838

OLG Zweibrücken, vom 05.02.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 71/88

DRsp Nr. 1996/17838

Einem mittellosen Angeklagten, der weder die deutsche Sprache versteht noch sich dem Gericht oder einem Verteidiger hinreichend verständlich machen kann, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Es kann dahinstehen, ob die in § 140 Abs. 2 StPO genannte Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, bei einem Angeklagten, der jedenfalls gewisse Auffassungs- und Verständigungsmöglichkeiten hat, nicht nur von der Schwierigkeit der Sache abhängen kann, sondern auch von ihrer Bedeutung. Wenn ein Angeklagter jedoch überhaupt nicht Deutsch spricht und versteht, kann er sich auch dann nicht selbst verteidigen, wenn es nur noch um eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen geht. Es geht nicht an, ihn allein auf die Fürsorge des Gerichts, das sich eines Dolmetschers zu bedienen hat, zu verweisen. Vielmehr ist die Bestellung eines Verteidigers schon deshalb notwendig, weil der Angeklagte sich mit einem Wahlverteidiger nicht verständigen könnte, er aber die erforderlichen Mittel für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag.